Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11. November 2025 ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von selbst getragenem Ladestrom herausgegeben. Diese Regelung bringt vor allem für Unternehmen mit Dienstwagen-Flotten aber auch für Arbeitnehmer, die zu Hause laden, wichtige Änderungen mit sich. Wir geben einen Überblick über die Änderungen und zeigen praxisnahe Ansatzpunkte, wie Unternehmen ihre Ladeinfrastruktur- und Abrechnungsprozesse darauf vorbereiten können.
Starten wir mit einem Überblick der zentralen Neuerungen:
Abschaffung der bisherigen monatlichen Pauschalen für privat geladenen Dienstwagen-Strom (bis Ende 2025).
Stattdessen:
Bisher konnten Arbeitgeber monatlich einen pauschalen Auslagenersatz zahlen. Diese Regelung endet zum 31. Dezember 2025.
Ab 2026 müssen die tatsächlich geladenen kWh nachgewiesen werden. z. B. über einen
Hier ist auf die Eichrechtskonformität des Zählers zu achten, was im Schreiben selbst jedoch nicht direkt erwähnt wird.
Arbeitnehmer können wählen, ob sie die realen Stromkosten abrechnen (individueller Strompreis laut Vertrag) oder den Durchschnittspreis des Statistischen Bundesamts anwenden. Die Tatsächlichen Stromkosten der Arbeitnehmer müssen über ein Schreiben des Stromanbieters nachgewiesen werden. Eine Selbstauskunft bzw. ein Eigenbeleg gilt nicht als Nachweis.
Der Durchschnittspreis ist vor allem dann sinnvoll, wenn kein einheitlicher Strompreis nachgewiesen werden kann. Wie z.B. bei dynamischen Stromtarifen oder bei der Nutzung einer PV-Anlage
Die Durchschnittsstrompreis privater Haushalte (inklusive Steuern, Umlagen etc.) wird vom Statistischem Bundesamt halbjährlich festgelegt. Im Beispiel des BMF wird hier mit 34,36ct/kWh gerechnet, was sich auch mit unseren Erfahrungen und den aktuell verwendeten Preisen deckt.
Den aktuellen Durchschnittspreis finden Sie hier.
Laut BMF-Schreiben ist das Wahlrecht jahresbezogen. Sprich, es wird für ein ganzes Jahr entweder der Durchschnittspreis oder der tatsächliche Strompreis genutzt.
Im BMF-Schreiben wird die bisherige Behandlung des Ladens im Betrieb erläutert. Hier ist jeder Fall davon abhängig wie die Dienstfahrzeuge den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt und abgerechnet werden. Im Schreiben unterscheidet das BMF zwischen der 1%-Methode und der Fahrtenbuchmethode.
Für die konkrete steuerliche Bewertung einzelner Szenarien sollte jedoch immer ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Für Zuschüsse zur Anschaffung oder Nutzung von Ladevorrichtungen (z. B. Wallboxen) kann der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung mit 25 % (gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) wählen.
Jetzt schauen wir uns an, was diese Änderungen konkret für Unternehmen, Mitarbeiter und und als Ladeinfrastrukturbetreiber bedeuten.
Fremde, dritte Nutzer laden ihr Fahrzeug an einer öffentlichen Ladestation, die von smopi® verwaltet wird. Die Kosten für den geladenen Strom werden dem Inhaber gutgeschrieben und rückvergütet.
Ladevorgänge von Dienstfahrzeugen an einer firmeninternen Ladestation erzeugen in der Regel keine Kosten. Lädt ein Mitarbeiter sein privates Fahrzeug an der Ladestation, erhält das Unternehmen eine Gutschrift für den verbrauchten Strom und eine Rückvergütung. Wir nennen das charge@work.
Einige unserer Kunden nutzen charge@home. Arbeitnehmer laden den Ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwagen in der privaten Garage und erhalten für den Ladestrom eine Gutschrift und Rückvergütung die dem Unternehmen in Rechnung gestellt wird.
Prüfen Sie Ihre Car-Policy und Abrechnungsprozesse frühzeitig. Die monatliche Pauschale wird ab 2026 nicht mehr möglich sein. Überprüfen Sie wie Wallboxen für das Laden zuhause beim Mitarbeiter angeschafft wurden. Wurden diese komplett gezahlt und überlassen, bezuschusst oder werden nur die Kosten für die Abrechnung vom Unternehmen übernommen?
Arbeitnehmer die bei uns den Service charge@home nutzten, übermitteln bereits den aktuellen Strompreis, damit wir diesen mit dem Arbeitgeber abrechnen. Vergleichen Sie den Pauschalstrompreis des BMF mit den vertraglichen Strompreisen für 2026 und entscheiden Sie sich für die Pauschale oder tatsächliche Abrechnung.
Stellen Sie sicher, dass die Ladestruktur Ihrer Mitarbeitenden mit passenden Zählern ausgerüstet ist. Unseren Kunden empfehlen wir seit jeher, auf eichrechtskonforme Wallboxen zu setzen, die Verbräuche detailliert abrechnen können. Legen Sie intern eine Strategie fest, ob Sie den individuellen Strompreis erstatten oder der Preis des Statistischen Bundesamts nutzen. Bedenken Sie: Jahresbindung, Verwaltungsaufwand, Nachweisrisiken.
Arbeitnehmer: Auch hier gilt, wer abrechnen will sollte eichrechtskonform sein. Grundsätzlich empfehlen wir eichrechtskonforme Wallboxen besonders im Hinblick auf die Zukunftssicherheit und Flexibilität, falls mal mehr als nur ein Fahrzeug geladen werden soll.
Die Elektromobilität gibt uns neue Möglichkeiten Dienstfahrzeuge mobil zu halten. ca. 80% aller Ladevorgänge mit Elektroautos finden zuhause oder im Unternehmen statt.
Durch die veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamtes haben Unternehmen einen guten Anhaltspunkt bei welchen Tarifen es sich um vertretbare Strompreise handelt. Wir empfehlen bei allen Nutzern unseres charge@home Services den tatsächlichen Preis zu nutzen, solange dieser anwendbar ist. Das schafft Vertrauen in die Umsetzung und es wird niemand es wird keiner der Mitarbeitenden unfair behandelt.
Wenn Sie Zuschüsse zur Wallbox geben möchten, sollten Sie die 25 %-Pauschalversteuerung im Auge behalten
Grundsätzlich empfehlen wir die Ladestation nie vollständig durch den Arbeitgeber Beschaffen und installieren zu lassen. Aus organisatorischer Sicht hat es sich in der Praxis bewährt, dass der Auftrag für Kauf und Installation auf Seiten des Arbeitnehmers liegt, da sich die Wallbox letztendlich auf einem Privatgrundstück befindet.
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 markiert einen wichtigen Wendepunkt für die Behandlung von Ladestrom bei Dienstwagen. Die Abschaffung der bisherigen Pauschalen zwingt Unternehmen und Mitarbeitende, aktuelle Messtechnik zu verwenden Gleichzeitig schafft das Wahlrecht zwischen realen Kosten und Durchschnittspreis mehr Transparenz und Planbarkeit.
Wichtig: In dem Schreiben des BMF werden Parteien mit dem Status als Stromwiederverkäufer nicht explizit berücksichtigt. Sollte dies ein Teil Ihres Geschäftsmodell sein, empfiehlt sich ein besonders genauer Blick und gegebenenfalls eine Beratung. Außerdem sind dynamische Tarife, Photovoltaik-Eigenstrom und andere moderne Modelle ausdrücklich angesprochen, das eröffnet interessante Potenziale.
Disclaimer: smopi® übernimmt keine steuerrechtliche Beratung, und dieser Blog-Artikel stellt keine rechtssichere Auskunft dar. Für verbindliche Entscheidungen sollten Sie stets Steuerberaterinnen oder Fachanwältinnen konsultieren.
Erfahren Sie zuerst von unseren Blog-Beiträgen, Workshop-Terminen und Webinaren.
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