Nordrhein-Westfalen
Zuschuss
Nordrhein-Westfalen
31.12.2025
Fördergegenstand | max. Förderbetrag |
je Ladepunkt | 1.000€ |
Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumsanlagen förderfähig.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.
Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
E-Mail zur Antragsstellung
Zuschuss
Nordrhein-Westfalen
31.12.2025
Fördergegenstand | max. Förderbetrag |
je Ladepunkt | 1.500€ |
Für Privatpersonen als Vermietende/Mietende oder Wohnungseigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Ladeinfrastruktur nur an der vermieteten Wohnimmobilie oder der Wohnungseigentumsanlage förderfähig. Die Förderung für andere Projektorte ist ausgeschlossen.
Die Ladeinfrastruktur muss zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugten Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben werden. Die Stromerzeugungsanlage muss eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
Hier zur Antragsstellung
Zuschuss
Nordrhein-Westfalen
31.12.2025
Fördergegenstand | max. Förderbetrag |
je Ladepunkt | 1.000€ |
Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Beschäftigte förderfähig. Es muss sichergestellt werden, dass geförderte Ladeinfrastruktur an Stellplätzen für Beschäftigte diesen während der jeweiligen üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht. Ladeinfrastruktur für Beschäftigte an privaten Stellplätzen, wie zum Beispiel an deren Wohngebäude, ist nicht förderfähig.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.
Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
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Zuschuss
Nordrhein-Westfalen
Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
31.12.2025
Fördergegenstand | max. Förderbetrag |
Ladepunkte <50kW | 1.500€ |
Ladepunkte >50kW | 250€/kW |
Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.
Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
E-Mail zur Antragsstellung
Derzeit keine aktive Förderung oder Förderung mit aktivem Aufruf
Irrtümer und Änderungen vorbehalten
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Im Eisenhütle 12
74626 Bretzfeld