Förderungen

Nordrhein-Westfalen

Förderungen Nordrhein-Westfalen

Förderung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Förderbrechtigte
  • Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Immobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Laufzeit bis

31.12.2025

Fördergegenstand
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
Förderhöhe
Fördergegenstandmax. Förderbetrag
je Ladepunkt1.000€
Fördervoraussetzung
  • Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumsanlagen förderfähig.

  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.

  • Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.

Verlinkungen

E-Mail zur Antragsstellung

Förderung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Kombination mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Förderbrechtigte
  • Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Immobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Laufzeit bis

31.12.2025

Fördergegenstand
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
Förderhöhe
Fördergegenstandmax. Förderbetrag
je Ladepunkt1.500€
Fördervoraussetzung
  • Für Privatpersonen als Vermietende/Mietende oder Wohnungseigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Ladeinfrastruktur nur an der vermieteten Wohnimmobilie oder der Wohnungseigentumsanlage förderfähig. Die Förderung für andere Projektorte ist ausgeschlossen.

  • Die Ladeinfrastruktur muss zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugten Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben werden. Die Stromerzeugungsanlage muss eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.

  • Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.

Verlinkungen

Hier zur Antragsstellung

Förderung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Beschäftigte

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Förderbrechtigte
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige
  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Laufzeit bis

31.12.2025

Fördergegenstand
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
Förderhöhe
Fördergegenstandmax. Förderbetrag
je Ladepunkt1.000€
Fördervoraussetzung
  • Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Beschäftigte förderfähig. Es muss sichergestellt werden, dass geförderte Ladeinfrastruktur an Stellplätzen für Beschäftigte diesen während der jeweiligen üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht. Ladeinfrastruktur für Beschäftigte an privaten Stellplätzen, wie zum Beispiel an deren Wohngebäude, ist nicht förderfähig.

  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.

  • Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.

Verlinkungen

Hier gehts zur Antragsstellung

Förderung kommunaler Ladeinfrastruktur

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Förderbrechtigte

Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Laufzeit bis

31.12.2025

Fördergegenstand
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
Förderhöhe
Fördergegenstandmax. Förderbetrag
Ladepunkte <50kW 1.500€
Ladepunkte >50kW250€/kW
Fördervoraussetzung
  • Sie dürfen vor Bewilligung der Zuwendung mit Ihrem Vorhaben noch nicht begonnen haben.
  • Mindestbetrieb der Ladeinfrastruktur für 6 Jahre
  • Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.

  •  

    Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.

  • Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.

Verlinkungen

E-Mail zur Antragsstellung

Derzeit keine aktive Förderung oder Förderung mit aktivem Aufruf

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