Förderungen in Nordrhein-Westfalen

Aktuelles

Seit dem 17.02.2026 sind die Förderungen wieder aktiv. Anträge können durchgehend gestellt werden.

Förderung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Förderbrechtigte

Antragsberechtigte

  • Natürliche Personen mit Eigentum oder Nutzung in Wohnimmobilien, WEGs sowie Garagen- und Stellplatzanlagen
  • Freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Einschränkungen für natürliche Personen (Privatpersonen)
Antragsberechtigt nur, wenn:

  • vermietend oder mietend einer Wohnimmobilie
    Eigentum an einer Wohnung innerhalb einer WEG
  • Eigentum an Stellplätzen oder Garagen im Zusammenhang mit Wohngebäuden

Nicht antragsberechtigt:

  • Eigentümer selbst bewohnter Ein- oder Reihenhäuser
  • Eigentümer gewerblich vermieteter Immobilien

Hinweis für Einzelunternehmen

  • Ein Gewerbeschein für den Betrieb einer EE-Anlage (z. B. Photovoltaik) reicht nicht als Nachweis der Antragsberechtigung aus.
Laufzeit bis

30.06.2027

Fördergegenstand
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
Förderhöhe
Fördergegenstandmax. Förderbetragmax. Förderquote
je Ladepunkt1.500€40%


Bei großen Unternehmen

je Ladepunkt1.500€20%
Fördervoraussetzung
  • Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumsanlagen förderfähig.

  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.

  • Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.

  • Eine Förderung kann nicht erfolgen, wenn der Aufbau der Ladeinfrastruktur nur zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, wie etwa der Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes –GEIG–, dient.
Verlinkungen

Förderung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Beschäftigte

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Förderbrechtigte
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige
  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Hinweis für Einzelunternehmen

  • Ein Gewerbeschein für den Betrieb einer EE-Anlage (z. B. Photovoltaik) reicht nicht als Nachweis der Antragsberechtigung aus.
Laufzeit bis

Wieder aktiv seit 17.02.2026

Fördergegenstand
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
Förderhöhe
Fördergegenstandmax. Förderbetragmax. Förderquote
je Ladepunkt1.500€40%


Bei großen Unternehmen

je Ladepunkt1.500€20%
Fördervoraussetzung

Förderfähige Nutzung

  • Ladeinfrastruktur nur an Stellplätzen für Beschäftigte förderfähig
  • Nutzung durch Dienstfahrzeuge mit (teilweiser) privater Nutzung zulässig
    Ladepunkte müssen Beschäftigten während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung stehen
  • Nutzung durch andere Personen außerhalb der Arbeitszeit erlaubt
    Nicht förderfähig: Ladeinfrastruktur an privaten Stellplätzen der Beschäftigten (z. B. Wohngebäude)

Stromversorgung

  • Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstromvertrag) oder
  • teilweise aus eigener regenerativer Erzeugung (z. B. PV-Anlage mit Mindestnennleistung)

Installation & Sonstiges

  • Installation und Aufbau ausschließlich durch ein Fachunternehmen
  • Einhaltung der Ladesäulenverordnung verpflichtend
  • Weitere Anforderungen ggf. in der Förderrichtlinie geregelt
Verlinkungen

Förderung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Kommunen

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Förderbrechtigte

Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Laufzeit bis

30.06.2027

Fördergegenstand
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
Förderhöhe
Fördergegenstandmax. Förderbetrag
je Ladepunkt1.500€
Fördervoraussetzung

Nutzung

  • Ladeinfrastruktur ausschließlich für nicht-wirtschaftliche Nutzung

Technische Anforderungen

  • Ladeleistung der Ladepunkte unter 50 kW
    Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstromvertrag) oder teilweise aus eigener Erzeugung (z. B. PV-Anlage mit Mindestnennleistung)

Installation & Vorschriften

  • Aufbau und Installation nur durch Fachunternehmen
  • Einhaltung der Ladesäulenverordnung verpflichtend
  • Weitere Anforderungen ggf. in der Förderrichtlinie geregelt
Verlinkungen

Förderung von nicht öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Förderbrechtigte
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Hinweis für Einzelunternehmen

  • Ein Gewerbeschein für den Betrieb einer EE-Anlage (z. B. Photovoltaik) reicht nicht als Nachweis der Antragsberechtigung aus.
Laufzeit bis

Wieder aktiv seit 17.02.2026

Fördergegenstand
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
    Energiemanagementsysteme
  • dazugehörige Kommunikationssysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
Förderhöhe
Fördergegenstandmax. Förderbetragmax. Förderquote
je Ladepunkt40.000€40%


Bei großen Unternehmen

je Ladepunkt40.000€20%
Fördervoraussetzung

Technische Anforderungen

  • Mindestladeleistung 50 kW je Ladepunkt
  • Bei mehreren Ladepunkten: jeder DC-Ladepunkt erreicht 50 kW auch bei Volllast

Standort & Nutzung

  • Errichtung an einer Betriebsstätte eines Unternehmens
  • Geschäftszweck darf nicht hauptsächlich der Verkauf von Ladestrom sein
  • Bei öffentlicher Zugänglichkeit: Nutzung ausschließlich für Nutzfahrzeuge (N2, N3)

Strom & Installation

  • Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstromvertrag) oder teilweise aus eigener Erzeugung (z. B. PV mit Mindestnennleistung)
  • Installation und Aufbau nur durch Fachunternehmen
  • Einhaltung der Ladesäulenverordnung verpflichtend
  • Weitere Anforderungen ggf. in der Richtlinie geregelt
Verlinkungen

Förderung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Förderbrechtigte
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Hinweis für Einzelunternehmen

  • Ein Gewerbeschein für den Betrieb einer EE-Anlage (z. B. Photovoltaik) reicht nicht als Nachweis der Antragsberechtigung aus.
Laufzeit bis

Wieder aktiv seit 17.02.2026

Fördergegenstand
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
    Energiemanagementsysteme
  • dazugehörige Kommunikationssysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
Förderhöhe
Öffentliche Ladepunktemax. Fördermengemax. Förderquote
je Ladepunkt1.500 €20%
Fördervoraussetzung

Strom & Technik

  • Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstromvertrag) oder teilweise aus eigener regenerativer Erzeugung (z. B. PV-Anlage mit Mindestnennleistung)
  • Anbindung an ein IT-Backend über einen aktuellen offenen Standard
  • Ladeinfrastruktur muss remotefähig sein

Zugänglichkeit & Kennzeichnung

  • Öffentlicher Zugang idealerweise 24/7, mindestens 5 Tage/Woche je 12 Stunden
  • Gut sichtbare Kennzeichnung der Stellplätze mit weißem Elektroauto-Symbol gemäß StVO

Rechtliches & Förderung

  • Einhaltung der Ladesäulenverordnung sowie der EU-Verordnung 2023/1804 (AFIR)
  • Installation ausschließlich durch ein Fachunternehmen
  • Keine Antragstellung möglich bei paralleler oder noch abrufbarer Landesförderung (NRW)
  • Weitere Anforderungen ggf. in der Förderrichtlinie geregelt
Verlinkungen

Aachen fährt elektrisch

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Aachen

Förderbrechtigte

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

Laufzeit bis

2030

Fördergegenstand
    • Aufbau von öffentlich nutzbarer Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen
    • Ladeinfrasturktur für Flotten

 

Förderhöhe
 Max. Förderbetrag 
Wallboxen ≤ 22kW1.250€ je Ladepunkt
AC Ladesäulen ≤ 22kW2.500€ je Ladepunkt
DC Ladesäulen 50kW<150kW20.000€ je Ladesäule
HPC Charger ≥ 150kW50.000€ je Ladesäule

*pro Ladestandort

Verlinkungen

Hier geht es zur Seite der Förderung

Irrtümer und Änderungen vorbehalten

Navi­gation
Logo Smopi