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Bundesweit

Förderungen Bundesweit

Betriebliches Mobilitätsmanagement BMM – Breitenförderung

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Bundesweit

Förderbrechtigte
  • kleine und mittelständische Unternehmen
Laufzeit bis

31.12.2026

Fördergegenstand

Gefördert wird unter Anderem:

  • die Beschaffung von batterieelektrischen Fahrzeugen
  • die Anschaffung und der Aufbau von Ladeinfrastruktur

Die vollständige Liste finden Sie hier.

Förderhöhe

Maximaler Zuschuss 60.000€

Maximale Förderquote 40-60%

Förderung für E-Fahrzeuge:
Differenz zwischen Elektro- und Verbrennerfahrzeug

Förderung für Ladeinfrastruktur:
1.285,71 Euro, Richtwert KFW bis 11 kW AC

Fördervoraussetzung
  • Voraussetzung für die Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur ist, dass mindestens ein Nutzfahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1 bis N3 mit Antrieben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 angeschafft wurde bzw. wird.
  • Die geförderte Tank- und Ladeinfrastruktur muss dem Stand der Technik, dem Mess- und Eichrecht und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprechen.
  • Für die Bewilligung von Fördermitteln für Tank- und Ladeinfrastruktur muss vor Antragstellung und mit Antragseinreichung eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen.
Verlinkungen

Mehr Informationen zur Förderung

Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Bundesweit

Förderbrechtigte
  • Wohnungseigentümergesellschaften (WEG)
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder Privatpersonen mit Wohneigentum zur Vermietung
  • Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit einem größeren Wohnungsbestand
Laufzeit bis

10.11.2026*

Fördergegenstand
  • Vorverkabelung
  • Ladepunkte in Verbindung mit der Vorverkabelung
  • Netzanschluss und etwaige Baumaßnahmen
  • Technische Ausrüstung
Förderhöhe
FördergegenstandFörderbetrag
pro elektrifizierter Stellplatzmax. 1.300€
pro Wallboxmax. 1.500€
pro Ladepunkt mit bidirektionalem Ladenmax. 2.000€
Fördervoraussetzung
  • Die Ladeleistung pro Ladepunkt darf maximal 22 kW betragen.
  • Interessierte können ihren Antrag auf Förderung ab dem 15. April 2026 einreichen.
  • Eine Antragstellung ist bis zum 10. November 2026 möglich.
  • mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze eines Mehrparteienhauses müssen vorverkabelt werden.

*Die Vergabe der Fördermittel für Unternehmen mit einem großen Wohnungsbestand erfolgt auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens. Hier ist eine Antragstellung bis zum 15. Oktober 2026 möglich.

Verlinkungen

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Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge

Art der Förderung

Zuschuss

Fördergebiet

Bundesweit

Förderbrechtigte
  • KMU
  • Kommunale Einrichtungen
  • Unternehmen, Forschungseinrichtungen
  • Hochschulen
  • Kirchen/Religionsgemeinschaften
  • Vereine/Verbände/Stiftungen
  • Wohlfahrtseinrichtungen
Laufzeit bis

 

AufrufZeitraum
A: Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur –
nur für KMU
05.06 – 30.09.2026
B: Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur –
für Unternehmen
26.05-07.06.2026
C: Öffentliche Ladeinfrastruktur26.05.-07.06.2026
Fördergegenstand

Errichtung und Betrieb von Ladeinfrastruktur

Förderhöhe
AufrufFörderbetragHöchstbetrag
A500€ /kWh
  • bei Deminimis bis zu 300.000€
  • bei AGVO bis 1.000.000€
Bbis zu 500€ /kWhmax. 5.000.000€ pro Antrag
Cbis zu 500€ /kWh
  • bis zu 70% Förderintensität
Fördervoraussetzung

Aufruf A:

  • Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 50 kW (DC)
  • Ausreichender Netzanschluss vorhanden
    Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich vom Zuwendungsempfänger selbst sowie von einer begrenzten Gruppe Dritter genutzt werden, die dem Zuwendungsempfänger namentlich bekannt bzw. von ihm namentlich bestimmbar ist.
  • Die Ladeinfrastruktur muss für e-LKW der EG-Fahrzeugklasse N2 und N3 geeignet sein. Geeignete Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten sind mindestens für N2-Fahrzeuge vorzusehen.
    Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.
Aufruf B:
  • Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 50 kW (DC)
  • Ausreichender Netzanschluss vorhanden
  • Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich vom Zuwendungsempfänger selbst sowie von einer begrenzten Gruppe Dritter genutzt werden, die dem Zuwendungsempfänger namentlich bekannt bzw. von ihm namentlich bestimmbar ist.
  • Die Ladeinfrastruktur muss für e-LKW der EG-Fahrzeugklasse N2 und N3 geeignet sein. Geeignete Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten sind mindestens für N2-Fahrzeuge vorzusehen.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.

Aufruf C:

  • Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 100 kW
  • Ausreichender Netzanschluss vorhanden
  • Die Ladeinfrastruktur muss jederzeit durch die Allgemeinheit nutzbar sein.
  • Je Standort muss mindestens eine Nennladeleistung von 1.500 kW errichtet werden, die auf mehrere Ladepunkte aufgeteilt werden kann. Mindestens ein Ladepunkt davon muss eine Ladeleistung von 350 kW oder mehr aufweisen.
  • Die Ladeinfrastruktur muss für e-LKW der EG-Fahrzeugklasse N2 und N3 geeignet sein inkl. Zufahrts- und Rangiermöglichkeiten.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.
Verlinkungen

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