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Fußläufig erreichbare Ladeinfrasturktur in Baden-Württemberg

Für Baden-Württemberg gelten seit Mai 2024 neue Förderungen für Ladeinfrastruktur. Was es mit den Fördergrundsätzen auf sich hat und wie Kommunen einfacher Ladestationen aufbauen können, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag. Die Fördergrundsätze sind in zwei Bereiche unterteilt. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit Teil A „Fußläufig erreichbare Ladeinfrastruktur“.

 

Das Wichtigste in Kürze

Mit dem Fördergrundsatz „Fußläufig erreichbare Ladeinfrastruktur“ wird die Errichtung von öffentlichen Ladestationen in Baden-Württemberg weiter gefördert und bietet vor allem Städten und Kommunen eine klare Richtung zum Aufbau. Hierzu muss das geförderte Projekt aus mindestens fünf zusammenhängenden Standorten bestehen. An jedem Standort muss Ladeinfrastruktur errichtet werden. Die Art der Ladeinfrastruktur legt fest, wie weit diese Gebiete auseinander liegen können. In der folgenden Tabelle sind die maximalen Förderbeträge für Ladeinfrastruktur aufgeführt. Die maximale Förderquote liegt bei 60%.

Fördergegenstand Förderbetrag
Normalladestationen (AC) 2.500€
Schnellladestationen (DC) bis 100 Kilowatt Leistung 10.000€
Schnellladestationen (DC) ab 100 Kilowatt Leistung 20.000€
Anschluss an das Niederspannungsnetz 10.000€
Anschluss an das Mittelspannungsnetz 100.000€
Pufferspeicher mit Netzanschluss siehe Netzanschluss

Der Fördergrundsatz richtet sich nach der Förderrichtlinie für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Baden-Württemberg vom 27.04.2022.

 

Gegenstand der Zuwendung

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden natürliche und juristische Personen mit Sitz in Baden-Württemberg

Was kann gefördert werden?

Gefördert wird die Anschaffung und Installation sowie das Leasing, die Miete und Contracting von neuer Ladeinfrastruktur inklusive Netzanschluss mit anschließendem Betrieb in Baden-Württemberg.

 

Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung?

  • Die geförderten Ladepunkte müssen öffentlich zugänglich sein
  • Das Projekt muss innerhalb von 12 Monaten nach der Bewilligung der Förderung umgesetzt werden
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen
  • Die Ladeinfrastruktur muss für die ISO 15118 vorbereitet sein (Plug&Charge, bidirektionales Laden, …)
  • Die Ladestation muss insgesamt 6 Jahre betrieben werden
  • Stellplätze für E-Fahrzeuge müssen gut erkennbar gekennzeichnet sein
  • An der Ladestation selbst muss das Logo des Fördermittelgebers gut sichtbar angebracht sein.

 

Wie hoch ist die Förderung?

  • Die Zuwendung beträgt bis zu 60% der förderfähigen Ausgaben oder bis zu 2.500€ pro Normalladepunkt. Alle genauen Zahlen entnehmen Sie bitte der Tabelle oben.
  • Die zuwendungsfähigen Kosten müssen pro Antrag mindestens 50.000€ betragen
  • Pro Antrag müssen mindestens 5 Standorte ausgebaut werden.

 

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Wie kann die Förderung beantrag werden?

Die Vergabe der Fördermittel erfolgt über das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Schritt für Schritt Anleitung der Antragsstellung

Den Förderantrag ausfüllen und unterschreiben

Die Antragssteller müssen eine De-minimis-Erklärung einreichen. In dieser Erklärung führen sie ihre erhaltenen, staatlichen Beihilfen der letzten drei Steuerjahren auf. Sie haben keine Beihilfen in den letzten drei Jahren erhalten? Geben Sie das ebenfalls in der Erklärung an.

Die Ausgefüllten Dokumente senden Sie unter dem Betreff „Projektantrag: Fußläufige Erreichbarkeit von Ladeinfrastruktur“ an die folgende E-Mail Adresse:
e-foerderung-bw@vm.bwl.de

Der Antrag muss bis zum 15.September 2024 um 23:59 Uhr eingereicht werden. Spätere Einreichungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Das Bewilligungsverfahren
  • Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg verwendet bei der Vergabe ein Rankingsystem
  • Die Vergabe Startet erst nach der Einrichtungsfrist
  • Im Ranking schneiden Antragssteller besser ab, je weniger der maximalen Fördermittel ihre Vorhaben benötigen
  • Die Anträge werden ausgehend von diesem Ranking bearbeitet
Anforderungs- Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
  • Erst mit bestätigtem Zuwendungsbescheid können die Zuschüsse ausgezahlt werden.
  • Die Antragssteller müssen einen Verwendungsnachweis der tatsächlich angefallenen und beglichenen Kosten abgeben.
  • Die Frist für die Einreichung der Nachweisunterlagen endet einen Monat nach dem Bewilligungszeitraum

 

Erfahren Sie zuerst von unseren Blogbeiträgen, Workshopterminen und Webinaren.

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