Neufassung des GEIG
Warum E-Mobilität kein Add-on ist.​

Wer beim Thema Ladeinfrastruktur bisher dachte, noch reichlich Zeit im Gepäck zu haben, muss jetzt umschalten. Mit der Neufassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) 2026 zieht der Gesetzgeber die Zügel spürbar an.

Das Ändert sich durch die Neufassung des GEIG

Das Ziel ist klar: Der Hochlauf der Elektromobilität soll nicht länger an fehlenden Kabeln im Fundament scheitern. Was Früher noch als netter Anreiz galt, mehr für Ladeinfrastruktur zu tun wird nun zur klaren Botschaft für die E-Mobilität. Für Eigentümer, Fuhrparkverantwortliche und die Immobilienwirtschaft bedeutet das, dass bestehende Pläne rasch auf den Prüfstand gehören.

Die Anpassungen betreffen nicht mehr nur Großprojekte, sondern reichen tief in den Bestand und kleinere Objektgrößen hinein.

Die Kernänderungen im Überblick

  • Niedrigere Aufgreifschwellen: Pflichten greifen früher, bei Wohngebäuden bereits ab 4 Stellplätzen (bisher 5), bei Gewerbeimmobilien ab 6 Stellplätzen.
  • 50/50-Standard bei Neubau & Großsanierung: Mindestens 50% der Stellplätze müssen komplett vorverkabelt sein; für die restlichen 50% ist die Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) vorgeschrieben.
  • Verschärfte Quoten für Büros: Bei Neubau und Sanierung reiner Bürogebäude gilt eine Quote von 1 aktiven Ladepunkt je 2 Stellplätze (50%). Bei sonstigem Gewerbe liegt die Vorgabe bei 1 Ladepunkt je 5 Plätze.
  • Strenge Nachrüstung im Bestand: Gewerbeimmobilien mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis zum 1. Januar 2027 nachrüsten – wahlweise mit 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder 50% Leerrohr-Abdeckung. (Bisher war es 1 Ladepunkt ab 20 Stellplätzen)
  • Der „Öffentlich-Joker“: Für öffentlich zugängliche Parkplätze gilt eine flexible Gesamtleistungs-Regel (2,2 kW pro Stellplatz bei Neubau / 1,1 kW bei Bestand). Ein einziger High-Power-Charger (HPC) kann somit die Nachweispflicht für Dutzende Parkflächen auf einen Schlag erfüllen.

Unser Vergleich zum bisherigen GEIG

Es empfiehlt sich nochmal über bestehende Pläne zum Ausbau zu schauen und die bisherigen Vorschriften mit den neuen Vorgaben zu vergleichen.

Eine 50/50 Regelung zur Vorverkabelung und restlichen Vorbereitung der Stellplätze, ist nun die Mindestanforderung in den meisten Fällen.

Neu errichtet Wohngebäude bisher

Neu errichtet Wohngebäude neu

Bei ≥ 5 Stellplätze

Alle Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Bei ≥ 4 Stellplätze

50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden
50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Mindestens 1 Ladepunkt errichten

Renovierte Wohngebäude bisher

Renovierte Wohngebäude neu

Bei ≥10 Stellplätze

Alle Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Bei ≥ 4 Stellplätze

50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden
50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Neu errichtete Nichtwohngebäude bisher

Neu errichtete Nichtwohngebäude neu

Bei ≥ 6 Stellplätze

Jeden 3. Stellplatz für Ladeinfrastruktur vorbereiten
+ 1 Ladepunkt installieren

Ab 01.2025 bei ≥ 20 Stellplätze
+ 1 Ladepunkt installieren

Bei ≥ 6 Stellplätze

50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden
50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze errichten

Renovierte Nichtwohngebäude bisher

Renovierte Nichtwohngebäude neu

Bei ≥10 Stellplätze

Jeden 5. Stellplatz für Ladeinfrastruktur vorbereiten
+ 1 Ladepunkt installieren

Bei ≥ 6 Stellplätze

50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden
50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze errichten

Bestehende Nichtwohngebäude bisher

Bestehende Nichtwohngebäude neu

Ab 01.2025 bei ≥ 20 Stellplätze
+ 1 Ladepunkt installieren

Ab 01.2027 bei ≥ 20 Stellplätze

50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

oder

Mind. 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze errichten

Es empfiehlt sich nochmal über bestehende Pläne zum Ausbau zu schauen und die bisherigen Vorschriften mit den neuen Vorgaben zu vergleichen.

Eine 50/50 Regelung zur Vorverkabelung und restlichen Vorbereitung der Stellplätze, ist nun die Mindestanforderung in den meisten Fällen.

ImmobiliensituationBisherNeu
Neu errichtet Wohngebäude

Bei ≥ 5 Stellplätze

Alle Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Bei ≥ 4 Stellplätze

50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden
50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Mindestens 1 Ladepunkt errichten

Renovierte Wohngebäude

Bei ≥10 Stellplätze

Alle Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Bei ≥ 4 Stellplätze

50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden
50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Neu errichtete Nichtwohngebäude

Bei ≥ 6 Stellplätze

Jeden 3. Stellplatz für Ladeinfrastruktur vorbereiten
+ 1 Ladepunkt installieren

Ab 01.2025 bei ≥ 20 Stellplätze
+ 1 Ladepunkt installieren

Bei ≥ 6 Stellplätze

50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden
50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze errichten

Renovierte Nichtwohngebäude

Bei ≥10 Stellplätze

Jeden 5. Stellplatz für Ladeinfrastruktur vorbereiten
+ 1 Ladepunkt installieren

Bei ≥ 6 Stellplätze

50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden
50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

Mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze errichten

Bestehende NichtwohngebäudeAb 01.2025 bei ≥ 20 Stellplätze
+ 1 Ladepunkt installieren

Ab 01.2027 bei ≥ 20 Stellplätze

50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten

oder

Mind. 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze errichten

Änderungen für Wohngebäude

Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen greifen die Vorgaben künftig bereits ab 4 statt bisher 5 (Neubau) bzw. 10 Stellplätzen (Renovierung). Bei Wohn-Neubauten gilt ab 4 Stellplätzen: 50% vorverkabeln, 50% vorbereiten und mindestens 1 betriebsbereiter Ladepunkt. Für renovierte Wohngebäude gilt ab der 4-Stellplatz-Grenze ebenfalls die 50/50-Aufteilung für Vorverkabelung und Vorbereitung.

Sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) betroffen?

Kurz gesagt: Ja, das GEIG unterscheidet nicht nach Eigentumsform, sondern nach Gebäude und Stellplatzanzahl. Die Hausverwaltung übernimmt in der Regel zwar die operative Planung und Holung von Angeboten, die WEG muss die konkrete Umsetzung jedoch in der Eigentümerversammlung beschließen. Blockieren lässt sich die gesetzliche Pflicht durch Miteigentümer allerdings nicht.

Änderungen für Nichtwohngebäude

Auch Gewerbe- und Zweckbauten stehen vor deutlich strengeren Anforderungen. Sowohl bei Neubauten als auch bei größeren Renovierungen greifen die Vorgaben künftig einheitlich ab sechs Stellplätzen. Hier müssen künftig 50% der Stellplätze vorverkabelt und die restlichen 50% für Ladeinfrastruktur vorbereitet werden, zusätzlich zu mindestens einem Ladepunkt pro fünf Stellplätze.

Auch für den Bestand zieht das Gesetz nach: Wer ein Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen betreibt, muss bis spätestens 2027 aufrüsten und entweder die Hälfte aller Stellplätze vorbereiten oder mindestens einen Ladepunkt je zehn Stellplätze installieren.

Sammelregelung für öffentliche Stellplätze

Eine praxisnahe Neuerung betrifft öffentlich zugängliche Parkplätze an Nichtwohngebäuden: Hier verlangt der Gesetzgeber nicht mehr zwingend eine starre Mindestzahl einzelner Ladepunkte, sondern erlaubt alternativ den Nachweis über die Gesamt-Ladeleistung.

Bei Neubauten und größeren Sanierungen müssen dafür mindestens 2,2 kW pro Stellplatz an Ladeleistung bereitgestellt werden, bei Bestandsgebäuden reichen 1,1 kW pro Stellplatz.

Der Vorteil in der Praxis: Auf Flächen mit kurzer Verweildauer (wie Supermarkt-Parkplätzen) müssen Eigentümer nicht mehr viele AC-Ladesäulen bauen, die selten gleichzeitig genutzt werden. Ein Parkplatz mit 100 Stellplätzen im Bestand erfüllt die Vorgabe beispielsweise wahlweise über viele einzelne Ladepunkte oder gebündelt über einen einzigen 110-kW-Schnelllader.

Erläuterung zu den Vorgaben

Weiter oben unterscheiden wir immer zwischen „Vorverkabelung“ und „Vorbereitung“. Während die Vorverkabelung recht einfach erklärt ist – nämlich müssen entsprechende Stellplätze bereits mit Kabel für die Ladeinfrastruktur ausgestattet werden – bezieht sich die Vorbereitung für Ladeinfrastruktur auf sogenannte „Leitungsinfrastruktur“ Leerrohre und Kabelrinnen, sowie genügend Raum für Mess- und Sicherheitseinrichtungen.

Der Hintergrund ist, dass nach den Vorbereitungsarbeiten Ladeinfrastruktur und Kabel einfach nachgerüstet werden können ohne wieder Wände und Böden aufreißen zu müssen.

Unsere Empfehlung

Haben Sie derzeit Ladeinfrastruktur auf dem Schirm oder Planen bereits fest mit einem Ausbau? Es lohnt sich unserer Meinung nach auf alle Fälle, Ihre Pläne noch einmal zu überfliegen. 

In unserem Blog geht es vor allem darum einen  Ersteindruck für neue Themen zu schaffen. Sehr wahrscheinlich entstehen durch die verschärften Vorgaben neue Lücken die geschlossen werden müssen.

Falls Sie noch einen Partner für Ladeinfrastruktur suchen stehen wir Ihnen gern zur Seite. Buchen Sie einfach über den Button ein unverbindliches Beratungsgespräch zu Ihrem Projekt.


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