Wer beim Thema Ladeinfrastruktur bisher dachte, noch reichlich Zeit im Gepäck zu haben, muss jetzt umschalten. Mit der Neufassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) 2026 zieht der Gesetzgeber die Zügel spürbar an.
Das Ziel ist klar: Der Hochlauf der Elektromobilität soll nicht länger an fehlenden Kabeln im Fundament scheitern. Was Früher noch als netter Anreiz galt, mehr für Ladeinfrastruktur zu tun wird nun zur klaren Botschaft für die E-Mobilität. Für Eigentümer, Fuhrparkverantwortliche und die Immobilienwirtschaft bedeutet das, dass bestehende Pläne rasch auf den Prüfstand gehören.
Die Anpassungen betreffen nicht mehr nur Großprojekte, sondern reichen tief in den Bestand und kleinere Objektgrößen hinein.
Es empfiehlt sich nochmal über bestehende Pläne zum Ausbau zu schauen und die bisherigen Vorschriften mit den neuen Vorgaben zu vergleichen.
Eine 50/50 Regelung zur Vorverkabelung und restlichen Vorbereitung der Stellplätze, ist nun die Mindestanforderung in den meisten Fällen.
| Neu errichtet Wohngebäude bisher | Neu errichtet Wohngebäude neu |
Bei ≥ 5 Stellplätze Alle Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten | Bei ≥ 4 Stellplätze 50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden Mindestens 1 Ladepunkt errichten |
Renovierte Wohngebäude bisher | Renovierte Wohngebäude neu |
Bei ≥10 Stellplätze Alle Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten | Bei ≥ 4 Stellplätze 50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden |
Neu errichtete Nichtwohngebäude bisher | Neu errichtete Nichtwohngebäude neu |
Bei ≥ 6 Stellplätze Jeden 3. Stellplatz für Ladeinfrastruktur vorbereiten Ab 01.2025 bei ≥ 20 Stellplätze | Bei ≥ 6 Stellplätze 50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden Mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze errichten |
Renovierte Nichtwohngebäude bisher | Renovierte Nichtwohngebäude neu |
Bei ≥10 Stellplätze Jeden 5. Stellplatz für Ladeinfrastruktur vorbereiten | Bei ≥ 6 Stellplätze 50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden Mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze errichten |
| Bestehende Nichtwohngebäude bisher | Bestehende Nichtwohngebäude neu |
| Ab 01.2025 bei ≥ 20 Stellplätze + 1 Ladepunkt installieren | Ab 01.2027 bei ≥ 20 Stellplätze 50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten oder Mind. 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze errichten |
Es empfiehlt sich nochmal über bestehende Pläne zum Ausbau zu schauen und die bisherigen Vorschriften mit den neuen Vorgaben zu vergleichen.
Eine 50/50 Regelung zur Vorverkabelung und restlichen Vorbereitung der Stellplätze, ist nun die Mindestanforderung in den meisten Fällen.
| Immobiliensituation | Bisher | Neu |
| Neu errichtet Wohngebäude | Bei ≥ 5 Stellplätze Alle Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten | Bei ≥ 4 Stellplätze 50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden Mindestens 1 Ladepunkt errichten |
| Renovierte Wohngebäude | Bei ≥10 Stellplätze Alle Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten | Bei ≥ 4 Stellplätze 50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden |
| Neu errichtete Nichtwohngebäude | Bei ≥ 6 Stellplätze Jeden 3. Stellplatz für Ladeinfrastruktur vorbereiten Ab 01.2025 bei ≥ 20 Stellplätze | Bei ≥ 6 Stellplätze 50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden Mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze errichten |
| Renovierte Nichtwohngebäude | Bei ≥10 Stellplätze Jeden 5. Stellplatz für Ladeinfrastruktur vorbereiten | Bei ≥ 6 Stellplätze 50% Der Stellplätze müssen vorverkabelt werden Mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze errichten |
| Bestehende Nichtwohngebäude | Ab 01.2025 bei ≥ 20 Stellplätze + 1 Ladepunkt installieren | Ab 01.2027 bei ≥ 20 Stellplätze 50% Der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereiten oder Mind. 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze errichten |
Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen greifen die Vorgaben künftig bereits ab 4 statt bisher 5 (Neubau) bzw. 10 Stellplätzen (Renovierung). Bei Wohn-Neubauten gilt ab 4 Stellplätzen: 50% vorverkabeln, 50% vorbereiten und mindestens 1 betriebsbereiter Ladepunkt. Für renovierte Wohngebäude gilt ab der 4-Stellplatz-Grenze ebenfalls die 50/50-Aufteilung für Vorverkabelung und Vorbereitung.
Kurz gesagt: Ja, das GEIG unterscheidet nicht nach Eigentumsform, sondern nach Gebäude und Stellplatzanzahl. Die Hausverwaltung übernimmt in der Regel zwar die operative Planung und Holung von Angeboten, die WEG muss die konkrete Umsetzung jedoch in der Eigentümerversammlung beschließen. Blockieren lässt sich die gesetzliche Pflicht durch Miteigentümer allerdings nicht.
Auch Gewerbe- und Zweckbauten stehen vor deutlich strengeren Anforderungen. Sowohl bei Neubauten als auch bei größeren Renovierungen greifen die Vorgaben künftig einheitlich ab sechs Stellplätzen. Hier müssen künftig 50% der Stellplätze vorverkabelt und die restlichen 50% für Ladeinfrastruktur vorbereitet werden, zusätzlich zu mindestens einem Ladepunkt pro fünf Stellplätze.
Auch für den Bestand zieht das Gesetz nach: Wer ein Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen betreibt, muss bis spätestens 2027 aufrüsten und entweder die Hälfte aller Stellplätze vorbereiten oder mindestens einen Ladepunkt je zehn Stellplätze installieren.
Eine praxisnahe Neuerung betrifft öffentlich zugängliche Parkplätze an Nichtwohngebäuden: Hier verlangt der Gesetzgeber nicht mehr zwingend eine starre Mindestzahl einzelner Ladepunkte, sondern erlaubt alternativ den Nachweis über die Gesamt-Ladeleistung.
Bei Neubauten und größeren Sanierungen müssen dafür mindestens 2,2 kW pro Stellplatz an Ladeleistung bereitgestellt werden, bei Bestandsgebäuden reichen 1,1 kW pro Stellplatz.
Der Vorteil in der Praxis: Auf Flächen mit kurzer Verweildauer (wie Supermarkt-Parkplätzen) müssen Eigentümer nicht mehr viele AC-Ladesäulen bauen, die selten gleichzeitig genutzt werden. Ein Parkplatz mit 100 Stellplätzen im Bestand erfüllt die Vorgabe beispielsweise wahlweise über viele einzelne Ladepunkte oder gebündelt über einen einzigen 110-kW-Schnelllader.
Weiter oben unterscheiden wir immer zwischen „Vorverkabelung“ und „Vorbereitung“. Während die Vorverkabelung recht einfach erklärt ist – nämlich müssen entsprechende Stellplätze bereits mit Kabel für die Ladeinfrastruktur ausgestattet werden – bezieht sich die Vorbereitung für Ladeinfrastruktur auf sogenannte „Leitungsinfrastruktur“ Leerrohre und Kabelrinnen, sowie genügend Raum für Mess- und Sicherheitseinrichtungen.
Der Hintergrund ist, dass nach den Vorbereitungsarbeiten Ladeinfrastruktur und Kabel einfach nachgerüstet werden können ohne wieder Wände und Böden aufreißen zu müssen.
Haben Sie derzeit Ladeinfrastruktur auf dem Schirm oder Planen bereits fest mit einem Ausbau? Es lohnt sich unserer Meinung nach auf alle Fälle, Ihre Pläne noch einmal zu überfliegen.
In unserem Blog geht es vor allem darum einen Ersteindruck für neue Themen zu schaffen. Sehr wahrscheinlich entstehen durch die verschärften Vorgaben neue Lücken die geschlossen werden müssen.
Falls Sie noch einen Partner für Ladeinfrastruktur suchen stehen wir Ihnen gern zur Seite. Buchen Sie einfach über den Button ein unverbindliches Beratungsgespräch zu Ihrem Projekt.
Ob Beratung, Planung oder ein Pre-Check für Ladeinfrastruktur – Von der Standortbegehung vor Ort, über die Herstellung bis zum Betrieb von Ladestationen, sind wir die Partner an Ihrer Seite.
Erfahren Sie zuerst von unseren Blog-Beiträgen, Workshop-Terminen und Webinaren.
Erfahren Sie zuerst von unseren Blog-Beiträgen, Workshop-Terminen und Webinaren.